Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Erbringung von Security Managed Services und den Vertrieb von Softwarelizenzen
1. Geltungsbereich
Für alle zukünftigen Leistungen der SecUnity GmbH, Hohenholz 1, 23847 Pölitz/Schulenburg (im Folgenden „SecUnity”) einschließlich der Erbringung von Security Managed Dervices sowie dem Verkauf und der Vermittlung von Softwarelizenzen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (Geschäftskunden) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgrundlagen und Leistungsarten
Art, Umfang, Beschaffenheit und Ort der Leistungen, Liefergegenstände, Leistungszeiten, Service Levels, Abnahmekriterien und Vergütung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls dem Service Level Agreement („SLA“).
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Bei Widersprüchen gehen die auftragsspezifischen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Für datenschutzrechtliche Gegenstände geht eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor.
Soweit SecUnity nach dem Inhalt des jeweiligen Auftrags lediglich eine fachgerechte Tätigkeit schuldet, insbesondere bei Beratung, Support, Monitoring, Betriebsunterstützung und laufenden Managed Services, handelt es sich um Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein über die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale und Service Levels hinausgehender vollständiger Schutz vor Sicherheitsvorfällen, Angriffen, Ausfällen oder Datenverlusten ist nicht geschuldet.
Abnahmefähige Werkleistungen liegen nur vor, soweit im jeweiligen Auftrag ein bestimmtes, objektiv überprüfbares Arbeitsergebnis ausdrücklich vereinbart und als abnahmefähig bezeichnet ist. Hierfür sollen im Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung geeignete Abnahmekriterien festgelegt werden.
Die Lieferung von Hardware sowie die Bereitstellung von Standardsoftware, Herstellerlizenzen oder Cloud-Subscriptions richtet sich ergänzend nach den hierfür im Auftrag getroffenen Vereinbarungen. Bedingungen eines Herstellers oder sonstigen Drittanbieters gelten nur, wenn sie im Auftrag konkret bezeichnet und dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden.
3. Vertragsgegenstand
Die SecUnity erbringt Managed Security Services in Form von Full-Managed, Co-Managed und Non-Managed Leistungen.
Softwarelizenzen werden ausschließlich als Reseller vermittelt. Hosting oder sonstige Eigenleistungen erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Servicepakete können Softwarelizenzen beinhalten.
Für die Nutzung der Leistungen im Rahmen eines Vertrages bereitgestellten Software- und Cloud-Produkte gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Diese sind zwingender Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt sie an und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Die Bedingungen sind bei den Herstellern abrufbar und werden auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.
4. Vertragsschluss und Laufzeit
Angebote der SecUnity sind stets freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nicht etwas anderes ergibt.
Verträge kommen durch schriftliche Vereinbarung, elektronische Bestätigung oder auch per E-Mail zustande.
Serviceverträge bei Lizenzverkäufen laufen entsprechend der jeweiligen Lizenzlaufzeit.
Bei Mietlizenzen beträgt die Mindestlaufzeit:
12 Monate bei Full-Managed Services
6 Monate bei Co-Managed und Non-Managed Services
Mietlizenzverträge verlängern sich automatisch:
um 6 Monate bei Full-Managed Services
um 3 Monate bei Co-Managed und Non-Managed Services
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
Kündigungen sind jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende möglich.
Preiserhöhungen berechtigen den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrages.
5. Leistungen der SecUnity
Die SecUnity erbringt Leistungen nach den vertraglich vereinbarten Service Levels (SLA).
Wartungsfenster und geplante Downtimes werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und gelten nicht als Ausfall.
Hardwarelieferungen sowie Endanwendersupport sind nicht Bestandteil der Leistungen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Die SecUnity ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
6. Leistungsbeginn, Termine und Fristen
Die Leistungserbringung beginnt nach Zustandekommen des Vertrags und sobald die vertraglich festgelegten Voraussetzungen für den Leistungsbeginn erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Systeme und gegebenenfalls vereinbarter Vorauszahlungen.
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich“ oder als „Fixtermin“ bezeichnet sind. Alle anderen Terminangaben sind Planungs- oder Prognosetermine. SecUnity bleibt auch bei Planungs- oder Prognoseterminen verpflichtet, die Leistung innerhalb eines unter Berücksichtigung von Umfang, Komplexität und Abhängigkeiten angemessenen Zeitraums zu erbringen.
Leistungs- und Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Erfüllung der im Auftrag bezeichneten Mitwirkungsvoraussetzungen durch den Kunden.
Ändert der Kunde nach Vertragsschluss Anforderungen, Umfang, Prioritäten oder technische Voraussetzungen, werden die Auswirkungen auf Termine, Aufwand und Vergütung im Rahmen eines Change-Request-Verfahrens bewertet. Eine Änderung wird erst nach entsprechender Vereinbarung der Parteien verbindlich.
Verzögert sich die Leistung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden verspäteten oder unvollständigen Mitwirkung, verlängern sich betroffene Termine und Fristen nur in dem Umfang, in dem sich die Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit tatsächlich auf den Leistungsplan auswirkt. SecUnity teilt dem Kunden die Auswirkungen und einen aktualisierten Terminplan unverzüglich mit.
Erkennt SecUnity, dass ein verbindlicher Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, informiert SecUnity den Kunden unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und geplante Gegenmaßnahmen.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen einer von SecUnity zu vertretenden Verzögerung bleiben unberührt. Insbesondere soll keine zusätzliche, unangemessen lange „AGB-Nachfrist“ vorgeschrieben werden.
7. Art und Ort der Leistungserbringung
SecUnity erbringt Dienstleistungen grundsätzlich remote oder am Geschäftssitz von SecUnity, soweit nicht ausdrücklich eine Leistung beim Kunden oder an einem anderen Leistungsort vereinbart wurde.
Elektronisch zu erbringende Leistungen gelten als bereitgestellt, sobald sie dem Kunden über den vereinbarten Übermittlungsweg, das vereinbarte Portal oder das vereinbarte Kunden- beziehungsweise Ticketsystem zugänglich gemacht wurden.
Waren werden an die im Auftrag bezeichnete Lieferadresse versandt. Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme, Migration oder Einweisung sind nur geschuldet, wenn sie im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurden.
SecUnity ist berechtigt, fachlich geeignete Unterauftragnehmer einzusetzen. SecUnity bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten zusätzlich die Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
8. Teilleistungen und Teillieferungen
SecUnity ist zu Teilleistungen oder Teillieferungen berechtigt, wenn
a. der bereits erbrachte Teil für den Kunden selbstständig nutzbar ist,
b. die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt bleibt,
c. dem Kunden hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und
d. dem Kunden keine unangemessenen zusätzlichen Kosten auferlegt werden.
Eine gesonderte Abrechnung von Teilleistungen erfolgt nur, wenn dies im Auftrag vereinbart wurde oder die Teilleistung einen eigenständig nutzbaren und bewertbaren Leistungsabschnitt darstellt.
Vereinbarte Meilensteine oder ausdrücklich vereinbarte Teilabnahmen bleiben unberührt.
9. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Netzwerk, Endgeräte, VPN) gegeben sind.
Der Kunde benennt qualifizierte Ansprechpartner und stellt erforderliche Informationen, Zugangsdaten und Berechtigungen bereit.
Der Kunde haftet dafür, dass er alle notwendigen Rechte an den von ihm bereitgestellten Daten und Softwarelizenzen besitzt.
Eine Weitergabe von Passwörtern oder Zugängen an unberechtigte Dritte ist nicht gestattet.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preis- und Leistungsübersichten. Abrechnung erfolgt nach Aufwand, als Pauschale oder in Mischform.
Lizenzen werden je nach Vereinbarung monatlich, jährlich oder im Voraus abgerechnet.
Die SecUnity ist berechtigt, Preise entsprechend geänderter Herstellerpreise oder Wechselkursschwankungen (USD/EUR) anzupassen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Mahngebühren an.
11. Drittprodukte, Herstellerleistungen und Nichtverfügbarkeit
Soweit der Auftrag Hardware, Lizenzen, Subscriptions, Cloud-Leistungen oder sonstige Leistungen Dritter umfasst, ist SecUnity berechtigt, sich zur Erfüllung geeigneter Hersteller, Distributoren und sonstiger Anbieter zu bedienen.
Ein Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung gilt ausschließlich für im Auftrag konkret bezeichnete Drittprodukte oder Drittleistungen und nur, wenn
a. SecUnity rechtzeitig ein entsprechendes, kongruentes Beschaffungsgeschäft abgeschlossen hat,
b. weder SecUnity noch der von SecUnity eingeschaltete Beschaffungspartner die Nichtbelieferung zu vertreten hat und
c. SecUnity die Nichtverfügbarkeit nicht bereits bei Vertragsschluss kannte oder hätte kennen müssen.
SecUnity informiert den Kunden unverzüglich über eine eingetretene oder absehbare Nichtverfügbarkeit und deren voraussichtliche Dauer.
SecUnity kann dem Kunden ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzprodukt oder eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Eine wesentliche Änderung des vereinbarten Produkts, Herstellers, Funktionsumfangs oder Lizenzmodells bedarf der Zustimmung des Kunden.
Ist die Leistung dauerhaft nicht verfügbar oder kann sie nicht innerhalb eines unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessenen Zeitraums erbracht werden, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten oder diesen Teil kündigen.
12. Technische Änderungen, Herstelleränderungen und Wartung
SecUnity darf nicht wesentliche technische Änderungen an der Art der Leistungserbringung vornehmen, wenn diese aufgrund
a. gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen,
b. konkreter Sicherheitsrisiken,
c. notwendiger Fehlerbehebungen,
d. geänderter technischer Schnittstellen oder
e. der Einstellung oder Änderung eines eingesetzten Drittprodukts erforderlich sind.
Voraussetzung ist, dass die Änderung die vereinbarte Funktionalität, das vereinbarte Sicherheitsniveau, die vereinbarte Verfügbarkeit und die Nutzbarkeit der Leistung für den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
SecUnity informiert den Kunden über geplante Änderungen rechtzeitig vor deren Umsetzung. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen darf die Information nachgeholt werden, wenn eine vorherige Information die Abwehr einer konkreten Gefahr verzögern würde.
Führt eine Änderung zu einer wesentlichen nachteiligen Abweichung von der vereinbarten Leistung, bedarf sie der Zustimmung des Kunden. Bei laufenden Leistungen kann SecUnity alternativ eine objektiv gleichwertige Ersatzleistung anbieten.
Ist eine wesentliche nachteilige Änderung bei einer laufenden Leistung unvermeidbar und steht keine gleichwertige Alternative zur Verfügung, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen.
Wartungsfenster, geplante Unterbrechungen und deren Berücksichtigung bei der Berechnung von Verfügbarkeiten werden ausschließlich im jeweiligen SLA geregelt.
13. Abnahme von Werkleistungen
Eine Abnahme findet ausschließlich bei Leistungen statt, die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich als abnahmefähige Werkleistung bezeichnet sind.
Nach Fertigstellung stellt SecUnity dem Kunden das Arbeitsergebnis bereit und fordert ihn zur Abnahme auf.
Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innerhalb der im Auftrag vereinbarten Prüffrist. Fehlt eine Vereinbarung, gilt eine dem Umfang und der Komplexität angemessene Prüffrist, regelmäßig zehn Geschäftstage.
Der Kunde erklärt innerhalb der Prüffrist entweder die Abnahme oder verweigert sie unter nachvollziehbarer Beschreibung mindestens eines konkreten Mangels.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert und im Rahmen der Mängelbeseitigung bearbeitet.
Reagiert der Kunde innerhalb der Prüffrist nicht, kann SecUnity ihm nach Fertigstellung eine weitere angemessene Frist zur Abnahme setzen. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Die bloße produktive Nutzung eines Arbeitsergebnisses führt nicht automatisch zur Abnahme. Sie kann bei der Beurteilung des tatsächlichen Verhaltens der Parteien berücksichtigt werden.
Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie im Auftrag vereinbart wurden oder ein abgegrenzter Leistungsteil selbstständig prüfbar und nutzbar ist.
Dienstleistungen und laufende Managed Services unterliegen keiner Abnahme, soweit nicht für einzelne Ergebnisse ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14. Nutzungsrechte
Der Kunde erhält ausschließlich zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Nutzungsrechte an den erworbenen Softwarelizenzen.
Eigentum an der Software wird nicht übertragen.
Eine Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung durch den Kunden ist nicht gestattet.
Reports, Dokumentationen und Analysen der SecUnity dürfen vom Kunden nur für eigene Zwecke genutzt und nicht ohne Zustimmung der SecUnity an Dritte weitergegeben werden.
15. Gewährleistung
Die SecUnity gewährleistet, dass die Leistungen im Wesentlichen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
Für Mängel bei Softwarelizenzen gelten vorrangig die Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
Die SecUnity haftet nicht für Schäden durch Datenverlust, Cyberangriffe oder sonstige sicherheitsrelevante Ereignisse, die trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung auftreten.
Die Haftung ist auf die Höhe des jährlichen Auftragswertes begrenzt.
Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
16. Annahmeverzug und nicht mögliche Übergabe
Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Warenlieferung oder ein abnahmefähiges Arbeitsergebnis nicht entgegen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.
Nach vorheriger Mitteilung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf SecUnity nicht angenommene Waren auf Kosten des Kunden einlagern oder durch einen geeigneten Dritten einlagern lassen. Berechnet werden dürfen nur tatsächlich angefallene und angemessene Kosten.
Muss ein vereinbarter Einsatz oder Projekttermin wegen fehlender Mitwirkung oder fehlender Annahme des Kunden verschoben werden, darf SecUnity die vorgesehenen Ressourcen anderweitig einsetzen und den Termin unter angemessener Berücksichtigung beider Interessen neu planen.
Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere wegen Annahmeverzugs oder unterlassener Mitwirkung, bleiben unberührt.
Mitteilungen nach diesem Paragrafen können per E-Mail oder über das vereinbarte Kunden- beziehungsweise Ticketsystem erfolgen, soweit gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
17. Haftung
Die SecUnity haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Schadensersatzansprüche aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen.
Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet die SecUnity unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.
Für jeden Einzelfall ist die Haftung auf die Höhe des jährlichen Auftragswertes begrenzt.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB ebenso wie die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt
Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
18. Datenschutz und Geheimhaltung
Die SecUnity verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kunde ist für die Sicherstellung des Abschlusses einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (AVV) verantwortlich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zum Zweck der Vertragsabwicklung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie – soweit erforderlich – auf Grundlage einer Einwilligung.
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, (Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Betroffenenrechte) finden sich in der
Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist oder die SecUnity gesetzlich hierzu verpflichtet ist.
Die SecUnity ist berechtigt, anonymisierte Daten zu statistischen Zwecken und zur Verbesserung seiner Services zu verwenden.
Beide Parteien verpflichten sich zur strikten Geheimhaltung sämtlicher vertraulicher Informationen.
19. Höhere Gewalt
Die SecUnity haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen sowie Strom- oder Internetausfälle.
Auch Cyberangriffe auf die SecUnity oder dessen Subunternehmer gelten als höhere Gewalt, soweit diese trotz üblicher Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.
20. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Lübeck, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts wird den Parteien empfohlen, ein Mediations- oder Schiedsverfahren anzustreben.
21. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt (Salvatorische Klausel).
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.